AGB

LIE­FE­RUNGS & ZAH­LUNGS­BE­DIN­GUN­GEN

 

1. Ange­bot und Auf­trags­be­stä­ti­gung:

Ange­bots­prei­se gel­ten ab Werk incl. Ver­pa­ckung nach unse­rer Wahl. Jede Bestel­lung bedarf unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung, bis dahin sind unse­re Prei­se frei­blei­bend. An bestä­tig­te Prei­se hal­ten wir uns 4 Mona­te gebun­den.

 

2. Lie­fe­rung:

Unfrei ab Werk War­stein. Die Wahl der Ver­sand­art bleibt uns über­las­sen, wenn der Auf­trag­ge­ber kei­ne Ver­sand­an­wei­sung gege­ben hat. Bei Not­wen­dig­keit beson­de­rer Ver­pa­ckungs­art behal­ten wir uns Berech­nung vor. Als Erfül­lungs­tag gilt der Absen­de­tag ab Werk.

 

3. Erfül­lungs­ort:

Für Lie­fe­run­gen und Zah­lun­gen ist War­stein.

 

4. Gerichts­stand:

Als Gerichts­stand wird, soweit der Käu­fer Kauf­mann oder juris­ti­sche Per­son ist, War­stein ver­ein­bart.

 

5. Zah­lung:

ab Rech­nungs­da­tum inner­halb 30 Tagen net­to, bei Neu­kun­den Bezah­lung per Vor­kas­se. Lohn­ar­beit sofort rein net­to zahl­bar. Ver­zugs­zin­sen ab 31. Tag mit 2% über dem jewei­li­gen Dis­kont­satz der Bun­des­bank. Wech­sel wer­den nur nach vor­he­ri­ger Abspra­che gegen Berech­nung von Wech­sel- und Dis­kont­spe­sen ange­nom­men. Ver­zugs­zin­sen, Wech­sel- und Dis­kont­spe­sen sind sofort bar fäl­lig.

 

6. Eigen­tums­vor­be­halt:

Bis zum Aus­gleich aller Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung ent­spre­chend erteil­ten Kon­to­aus­zü­gen ein­schließ­lich etwa­iger Refi­nan­zie­rungs- oder Umkehr­wech­sel behal­ten wir uns das Eigen­tum an allen gelie­fer­ten Waren vor. Durch Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erwirbt der Käu­fer nicht das Eigen­tum gemäß § 950 BGB an der neu­en Sache. Die Ver­ar­bei­tung wird durch den Käu­fer für den Ver­käu­fer vor­ge­nom­men. Wenn die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, dem Ver­käu­fer nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet wird, erwirbt der Ver­käu­fer das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, bis zur Ver­ar­bei­tung oder wei­te­ren Ver­äu­ße­run­gen der gelie­fer­ten Ware, die­se geson­dert zu ver­wah­ren und mit dem Hin­weis “Lie­fe­rung durch WAS” zu kenn­zeich­nen! Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, uns unver­züg­lich Zugrif­fe drit­ter Per­so­nen auf die von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Ware mit­zu­tei­len. Der Käu­fer wird ermäch­tigt, die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr wei­ter zu ver­äu­ßern. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder sons­ti­gem Rechts­grund bezüg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den For­de­run­gen tritt der Käu­fer bereits jetzt sicher­heits­hal­ber in vol­lem Umfang an den Ver­käu­fer ab, mit der Ermäch­ti­gung, die an den Ver­käu­fer abge­tre­te­ne For­de­rung für des­sen Rech­nung im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers ist die Abtre­tung offen­zu­le­gen und es sind die erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len. Der Ver­käu­fer ver­pflich­tet sich, die für die Abde­ckung des Rest­kauf­prei­ses nicht erfor­der­li­chen Beträ­ge frei­zu­ge­ben.

 

7. Rück­tritt vom Ver­trag:

Zahlt der Käu­fer nicht ent­spre­chend den vor­lie­gen­den Bedin­gun­gen oder ander­wei­tig getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, wer­den sämt­li­che For­de­run­gen des Ver­käu­fers gegen den Käu­fer sofort fäl­lig. Für die­sen Fall behält sich der Ver­käu­fer das Rück­tritts­recht aus etwa wei­ter abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen vor. Der Ver­käu­fer ist in die­sem Fall berech­tigt, Scha­den­er­satz gel­tend zu machen. Wir behal­ten uns vor, im Fal­le der Rück­nah­me gelie­fer­ter Arti­kel einen Scha­den­er­satz gegen den Käu­fer gel­tend zu machen, wenn wir die­se nicht zum glei­chen Preis wei­ter­ver­kau­fen kön­nen. Die Fest­le­gung des Teil­wer­tes wird von uns mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen vor­ge­nom­men; der Käu­fer ver­zich­tet auf eine Ein­re­de gegen die­se Fest­set­zung.

 

8. Auf­trags­stor­nie­rung:

Stor­nie­run­gen von Auf­trä­gen sind nur schrift­lich mög­lich. Sie wer­den von uns nicht aner­kannt, wenn mit der Fer­ti­gung bereits begon­nen wur­de bzw. Vor­ma­te­ri­al­be­stel­lun­gen vor­ge­nom­men wur­den.

 

9. Gefahren­über­gang:

Die Gefahr des Kauf­ge­gen­stan­des geht auf den Käu­fer über, sobald die zu lie­fern­de Ware das Werk des Ver­käu­fers ver­lässt oder bei ver­ein­bar­ter Abho­lung die Ware dem Käu­fer als ver­sand­be­reit gemel­det ist und der Käu­fer die Ware nicht inner­halb einer gesetz­ten Frist abholt.

 

10. Män­gel­rü­gen:

Offen­sicht­li­che Män­gel kön­nen nur inner­halb von 10 Werk­ta­gen ab Ver­sand oder Abho­lung der Ware ab Werk berück­sich­tigt wer­den. Farb­un­ter­schie­de in der Metall­fär­bung wer­den als Män­gel nicht aner­kannt. Kon­struk­ti­ons­än­de­run­gen im Rah­men der tech­ni­schen Wei­ter­ent­wick­lung blei­ben vor­be­hal­ten. Wir behal­ten uns Ersatz- oder Neu­lie­fe­rung anstel­le der Nach­bes­se­rung vor. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che auf Gel­tend­ma­chung von Scha­den­er­satz sind aus­ge­schlos­sen, jedoch kann Min­de­rung oder Wand­lung begehrt wer­den, wenn Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung fehl­schla­gen.

 

11. Lie­fer­fris­ten:

Bei Lie­fe­rungs­ver­zug ist uns eine Nach­lie­fe­rungs­frist zu stel­len, die der Eigen­art des betref­fen­den Auf­tra­ges ange­mes­sen sein muss.

 

12. Lie­fer­un­ter­bre­chung:

Wir lie­fern in dem in der Auf­trags­be­stä­ti­gung ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit­raum. Sofern wir an der Erfül­lung unse­rer Ver­pflich­tung durch den Ein­tritt unvor­her­seh­ba­rer Umstän­de gehin­dert sind, die wir trotz der nach den Umstän­den des Fal­les zumut­ba­ren Sorg­falt nicht abwen­den konn­ten ‑gleich­viel, ob in unse­rem Werk oder bei unse­ren Unter­lie­fe­ran­ten ein­ge­tre­te­nen -, z. B. Betriebs­stö­run­gen, Ver­zö­ge­rung in der Anlie­fe­rung wesent­li­cher Roh- und Hilfs­stof­fe, so ver­län­gert sich, wenn die Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht unmög­lich wird, die Lie­fer­zeit in ange­mes­se­nem Umfan­ge. Wird durch die o.a. Umstän­de die Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich, so sind wir von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei. Auch im Fal­le von Streik und Aus­sper­rung ver­län­gert sich , wenn die Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht unmög­lich wird, die Lie­fer­frist in ange­mes­se­nem Umfan­ge; wenn die Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich wird, wer­den wir von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei. Ver­län­gert sich in den oben genann­ten Fäl­len die Lie­fer­frist oder wer­den wir von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei, so ent­fal­len etwa­ige hier­aus her­ge­lei­te­te Scha­den­er­satz­an­sprü­che und Rück­tritts­recht des Bestel­lers.

 

13. Min­der­men­gen­zu­schlag:

Auf­trä­ge bis € 300,00 Net­to Waren­wert bedin­gen einen Min­der­men­gen­zu­schlag von € 25,00 pro Auf­trag.

 

14. Fracht­ver­gü­tung:

Wir lie­fern ab Werk War­stein. Der Käu­fer über­nimmt die Fracht­kos­ten.

 

15. Son­der­ver­ein­ba­rung:

Für den Umfang der Leis­tung gilt aus­schließ­lich unse­re Auf­trags­be­stä­ti­gung. Etwa­iges Still­schwei­gen gegen­über anders­lau­ten­den Bedin­gun­gen des Käu­fers gilt in kei­nem Fal­le als Aner­ken­nung oder Zustim­mung. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Käu­fers wer­den grund­sätz­lich nicht aner­kannt.

 

16. Gül­tig­keit:

Unse­re Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­ten ab 01.11.2001.